>> Wie erreichen ich den NOTDIENST und welcher ist für mich zuständig?

 

>> Wie und wann bekommen ich ein ATTEST? Und wird dies von der Krankenkasse erstattet?

 

>> Wie und wann bekommen ich ein ENTSCHULDIGUNG FÜR DIE SCHULE? Und wird dies von der Krankenkasse erstattet?

Wie erreichen ich den NOTDIENST und welcher ist für mich zuständig?

2008 haben die Kinder- und Jugendärzte im Rhein-Kreis-Neuss (Pädnetz Rhein-Kreis-Neuss e.V.) die Notfallversorgung der Kinder und Jugendlichen Abends/Nachts und an den Wochenenden sowie Feiertagen deutlich verbessern können.

Gemeinsam haben wir eine pädiatrische Notfallpraxis am Lukas-Krankenhaus (in den Ambulanzräumen der Klinik für Kinder und Jugendliche) in Neuss etablieren können. Besetzt wird diese von uns Kinder- und Jugendmedizinern!!! Vertretungen erfolgen nur durch Fachärzte. In den Zeiten an denen nicht die niedergelassenen Kinderärzte die Ambulanz betreuen, erfolgt die Versorgung durch die Kinderärzte der Kinderklinik. Somit ist an sieben Tagen in der Woche ein hohes fachliches Niveau in der Notfallversorgung gesichert.

Mittwoch und Freitag 14:00 – 22:00 Uhr
Samstage, Sonn- und Feiertage 08:00 – 21:00 Uhr
In der Kinderklinik (nicht in der allgemeinen KV-Ambulanz!) im Lukaskrankenhaus, Neuss
Preußenstraße 84

seit der Übernahme der bisher von uns KinderärztInnen selbständig organisierten Notfallpraxis kann der Notdienst nicht mehr direkt erreicht werden, sondern nur noch über
Rufnummer: 116117

 

Für unsere Patienten, die aus Mönchengladbach kommen, ist der dortige Kindernotärztliche Dienst zuständig. Der Notdienst findet in den Ambulanzräumen der Städtischen Kliniken Mönchengladbach statt.
Rufnummer: 0180 / 50 44 100 (kostenpflichtig)

 

Außerhalb der Öffnungszeiten des kinderärztlichen Notdienstes kann auch die Kinderklinik in den Städtischen Kliniken (Elisabeth Krankenhaus in Rheydt) kontaktiert werden:
Hubertusstr. 100
41239 Mönchengladbach
Rufnummer: 02166 / 3942618

 

Bei Vergiftungsunfällen empfehlen wir die sofortige Kontaktaufnahme mit einer Giftinformationszentrale:
Rufnummer: 0228 / 19240

Wie und wann bekommen ich ein ATTEST? Und wird dies von der Krankenkasse erstattet?

Atteste sind in vielen Fällen sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen und werden von Ihrer Krankenkasse nicht erstattet. Da Atteste mehr oder weniger arbeitsaufwändig sind, müssen wir Ihnen die Kosten in diesen Fällen in Rechnung stellen. Auch Sie würden sicherlich nicht unentgeltlich arbeiten, oder? Die Atteste, die gesetzlich vorgeschrieben sind, werden natürlich unentgeltlich ausgestellt.

Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte und orientiert sich darüber hinaus an den Vorgaben des Berufsverbandes für Kinder- und Jugendheilkunde. Kreisweit haben die Kinder- und Jugendärzte im Pädnetz eine gemeinsame Gebührenordnungsliste erarbeitet, die sie für unsere Praxis bei uns auf Wunsch einsehen können.

Wie und wann bekommen ich ein ENTSCHULDIGUNG FÜR DIE SCHULE? Und wird dies von der Krankenkasse erstattet?

Die allgemeine Schulordnung (ASchO), erlassen vom Kultusminister, schreibt für die Abwesenheit von Schülern vom Unterricht folgendes vor:

§9 Schulversäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.

(2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

(3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Das nordrheinwestfälische Schulgesetz formuliert in §43 fast identisch.

Falls die Schule entgegen diesem Erlass trotzdem ein ärztliches Attest bei Krankheit verlangt, müssen wir hierfür 5,00 € berechnen.